Bundestierschutzgesetz
Auszüge aus dem Bundestierschutzgesetz
BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. September 2004 Teil I
Jahrgang 2008 Ausgegeben am 11. Jänner 2008 Teil I
1. Hauptstück
Begriffsbestimmungen
§ 4. Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Bundesgesetz jeweils folgende Bedeutung:
- Halter: jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat;
- Haustiere: domestizierte Tiere der Gattungen Rind, Schwein, Schaf, Ziege und Pferd, jeweils mit Ausnahme exotischer Arten, sowie Großkamele, Kleinkamele, Wasserbüffel, Hauskaninchen, Haushunde, Hauskatzen, Hausgeflügel und domestizierte Fische;
Verbot der Tierquälerei
§ 5.
(1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer
- Züchtungen vornimmt, die für das Tier oder dessen Nachkommen mit starken Schmerzen, Leiden, Schäden
oder mit schwerer Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit
genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den
Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder
Physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen:
- Atemnot
- Bewegungsanomalien
- Lahmheiten
- Entzündungen der Haut
- Haarlosigkeit
- Entzündungen der Lidbindehaut und/oder der Hornhaut
- Blindheit
- Exophthalmus (pathologisches Vortreten des Augapfels aus der Augenhöhle)
- Taubheit
- Neurologische Symptome
- Fehlbildung des Gebisses
- Missbildungen der Schädeldecke
- Körperformen bei denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass natürliche
Geburten nicht möglich sind,
oder Tiere mit Qualzuchtmerkmalen importiert, erwirbt, weitergibt oder ausstellt;
- die Aggressivität und Kampfbereitschaft von Tieren durch einseitige Zuchtauswahl oder durch andere Maß- nahmen erhöht;
-
- Stachelhalsbänder, Korallenhalsbänder oder elektrisierende oder chemische Dressurgeräte verwendet oder
- technische Geräte, Hilfsmittel oder Vorrichtungen verwendet, die darauf abzielen, das Verhalten eines Tieres
- ein Tier auf ein anderes Tier hetzt oder an einem anderen Tier auf Schärfe abrichtet;
- Tierkämpfe organisiert oder durchführt;
- Hunderennen auf Asphalt oder anderen harten Bodenbelägen veranstaltet;
- einem Tier Reiz- oder Dopingmittel zur Steigerung der Leistung von Tieren, insbesondere bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen, zuführt;
- ein Tier zu einer Filmaufnahme, Werbung, Schaustellung oder ähnlichen Zwecken und Veranstaltungen heranzieht, sofern damit Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind;
- einem Tier Leistungen abverlangt, sofern damit offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind;
- ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt;
- einem Tier Nahrung oder Stoffe vorsetzt, mit deren Aufnahme für das Tier offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst verbunden sind;
- einem Tier durch Anwendung von Zwang Nahrung oder Stoffe einverleibt, sofern dies nicht aus veterinärmedizinischen Gründen erforderlich ist;
- die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernach- lässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird;
- ein Heim- oder Haustier oder ein gehaltenes nicht heimisches Wildtier aussetzt oder verlässt, um sich seiner zu entledigen;
- lebenden Tieren Gliedmaßen abtrennt;
- Fanggeräte so verwendet, dass sie nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten,
- an oder mit einem Tier eine geschlechtliche Handlung vollzieht.
(3) Nicht gegen Abs. 1 verstoßen
- Maßnahmen, die auf Grund einer veterinärmedizinischen Indikation erforderlich sind oder sonst zum Wohl des Tieres vorgenommen werden,
- Maßnahmen, die im Einklang mit veterinärrechtlichen Vorschriften vorgenommen werden,
- Maßnahmen, die zur fachgerechten Schädlingsbekämpfung oder zur Bekämpfung von Seuchen unerlässlich sind,
- Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden der Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres, bei denen von besonders geschulten Personen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit Korallenhalsbänder angewendet werden. Unter einem Korallenhalsband ist ein Metallgliederhalsband mit Kehlkopfschutz mit schräg nach innen gerichteten abgerundeten metallenen Fortsätzen mit einem Drahtdurchmesser von mindestens 3,5 mm zu ver- stehen. (Diensthunde-AusbV 494. Verordnung vom 20.12.2004)
(4) Das In-Verkehr-Bringen, der Erwerb und der Besitz von Gegenständen, die gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a nicht verwendet werden dürfen, ist verboten. Ausgenommen sind der Erwerb und der Besitz von Korallenhalsbändern für die in Abs. 3 Z 4 genannten Zwecke.
(5) Durch Verordnung
- hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Landesverteidigung das Nähere in Bezug auf Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden der Sicherheitsexekutive bzw. des Bundesheeres festzulegen.
Verbot der Tötung
§ 6. (1) Es ist verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten.
(2) Es ist verboten, Hunde oder Katzen zur Gewinnung von Nahrung oder anderen Produkten zu töten.
(3) Die Tötung von Tieren zum Zweck der Aus-, Fort- und Weiterbildung ist nur an wissenschaftlichen Einricht- ungen und nur insoweit zulässig, als sie für den angestrebten Zweck unerlässlich ist und nicht durch alternative Methoden ersetzt werden kann.
(4) Unbeschadet der Verbote nach Abs. 1 und 2 darf das wissentliche Töten von Wirbeltieren nur durch Tierärzte erfolgen. Dies gilt nicht
- für die fachgerechte Tötung von landwirtschaftlichen Nutztieren und von Futtertieren (§ 32),
- für die fachgerechte Tötung von Tieren im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung gemäß Abs. 3,
- für die fachgerechte Schädlingsbekämpfung,
- in Fällen, in denen die rasche Tötung unbedingt erforderlich ist, um dem Tier nicht behebbare Qualen zu ersparen.
Verbot von Eingriffen an Tieren
§ 7. (1) Eingriffe, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften dienen, sind verboten, insbesondere
- Eingriffe zur Veränderung des phänotypischen Erscheinungsbildes eines Tieres,
- das Kupieren des Schwanzes,
- das Kupieren der Ohren,
- das Durchtrennen der Stimmbänder,
- das Entfernen der Krallen und Zähne,
- das Kupieren des Schnabels.
2. Hauptstück
Tierhaltung
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anforderungen an den Halter
§ 12. (1) Zur Haltung von Tieren ist jeder berechtigt, der zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesge-setzes und der darauf gegründeten Verordnungen in der Lage ist, insbesondere auch über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.
(2) Ist der Halter eines Tieres nicht in der Lage, für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung des Tieres zu sorgen, so hat er es solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten.
(3) Ohne Einwilligung des Erziehungsberechtigten dürfen Tiere an Minderjährige, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, nicht abgegeben werden.
Grundsätze der Tierhaltung
§ 13. (1) Tiere dürfen nur gehalten werden, wenn auf Grund ihres Genotyps und Phänotyps und nach Maßgabe der folgenden Grundsätze davon ausgegangen werden kann, dass die Haltung nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ihr Wohlbefinden nicht beeinträchtigt.
(2) Wer ein Tier hält, hat dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.
(3) Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre An- passungsfähigkeit nicht überfordert wird.
Betreuungspersonen
§ 14. Für die Betreuung der Tiere müssen genügend Betreuungspersonen vorhanden sein, die über die erforder- liche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten verfügen. In den Verordnungen gemäß § 11, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28, § 29 und § 31 sind die Art und der Umfang sowie der Nachweis der er-forderlichen Sachkunde unter Berücksichtigung der Ziele und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen zu regeln.
Bewegungsfreiheit
§ 16. (1) Die Bewegungsfreiheit eines Tieres darf nicht so eingeschränkt sein, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird.
(2) Das Tier muss über einen Platz verfügen, der seinen physiologischen und ethologischen Bedürfnissen ange- messen ist.
(3) Die dauernde Anbindehaltung ist verboten.
(5) Hunde dürfen keinesfalls, auch nicht vorübergehend, an der Kette oder in sonst einem angebundenen Zustand gehalten werden.
Füttern und Tränken
§ 17. (1) Art, Beschaffenheit, Qualität und Menge des Futters müssen der Tierart, dem Alter und dem Bedarf der Tiere entsprechen. Das Futter muss so beschaffen und zusammengesetzt sein, dass die Tiere ihr arteigenes mit dem Fressen verbundenes Beschäftigungsbedürfnis befriedigen können.
(2) Die Verabreichung des Futters hat die Bedürfnisse der Tiere in Bezug auf das Nahrungsaufnahmeverhalten und den Fressrhythmus zu berücksichtigen.
(3) Die Tiere müssen entsprechend ihrem Bedarf Zugang zu einer ausreichenden Menge Wasser von geeigneter Qualität haben.
(4) Futter und Wasser müssen in hygienisch einwandfreier Form verabreicht werden.
(5) Die Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen sind sauber zu halten und müssen so gestaltet sein, dass eine artge- mäße Futter- und Wasseraufnahme möglich ist. Sie müssen so angeordnet sein und betrieben werden, dass alle Tiere ihren Bedarf decken können.
Bauliche Ausstattung und Haltungsvorrichtungen
§ 18. (1) Das für die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und die Haltungsvorrichtungen verwendete Material, mit dem die Tiere in Berührung kommen können, muss für die Tiere ungefährlich sein und sich angemessen reinigen lassen.
(2) Die Unterkünfte sowie die Vorrichtungen, mit denen die Tiere angebunden oder räumlich umschlossen werden, sind so auszuführen und zu warten, dass die Tiere keine Verletzungen insbesondere durch scharfe Kanten oder Unebenheiten erleiden können.
Kontrollen
§ 20. (2) In anderen Systemen gezüchtete oder gehaltene Tiere sind in solchen Abständen zu kontrollieren, dass Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst möglichst vermieden werden.
Aufzeichnungen
§ 21. (1) Der Halter hat Aufzeichnungen über alle medizinischen Behandlungen und, soweit es sich um Säugetiere, Vögel oder Reptilien handelt, die Anzahl der toten Tiere zu führen, soweit eine landwirtschaftliche Tierhaltung oder Tierhaltung gemäß § 6 Abs. 3, § 25 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, §§ 26, 27, 29 und 31 vorliegt.
(2) Diese Aufzeichnungen sind, soweit in bundesgesetzlichen Vorschriften nicht längere Fristen vorgesehen sind, für mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde anlässlich einer Kontrolle oder auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen
Tierhaltungsverordnung
§ 24. (1) Unter Berücksichtigung der Zielsetzung und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die ökonomischen Auswirkungen hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, in Bezug auf Tiere gemäß Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, für die Haltung
- 2. anderer Wirbeltiere durch Verordnung die Mindestanforderungen für die in § 13 Abs. 2 genannten Haltungsbedingungen und erforderlichenfalls Bestimmungen hinsichtlich zulässiger Eingriffe sowie sonstiger zusätzlicher Haltungs- anforderungen zu erlassen.(BGBl. II ausgegeben am 17.12.2004 – Nr. 486)
Kennzeichnung und Registrierung von Hunden
§ 24a (1) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend stellt zum Zwecke der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde auf ihren Halter für die Registrierung und Verwaltung der in Abs. 2 angeführten Daten im Sinne einer überregionalen Zusammenarbeit eine länderübergreifende Datenbank zur Verfügung. Es kann zu diesem Zweck bestehende elektronische Register heranziehen. Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend ist für diese Datenbank Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 DSG 2000.
(2) Zum Zwecke der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde auf ihren Halter sind folgende Daten (Stammdaten) gemäß Abs. 4 und 6 zu melden und zu erfassen:
- personenbezogene Daten des Halters, ist dieser nicht mit dem Eigentümer des Tieres ident, ebenso die
die des Eigentümers:
- Name,
- Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises,
- Zustelladresse,
- Kontaktdaten,
- Geburtsdatum,
- Datum der Aufnahme der Haltung,
- Datum der Abgabe und neuer Halter (Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises oder Tod des Tieres.
- tierbezogene Daten:
- Rasse,
- Geschlecht,
- Geburtsdatum (zumindest Jahr)
- Kennzeichnungsnummer (Microchipnummer)
- Im Falle eines Hundes, an dessen Körperteilen aus veterinärmedizinischem Grund Eingriffe unternommen wurden. Angabe des genauen Grundes und des Tierarztes, der den Eingriff vorgenommen hat bzw. Angabe sonstiger Gründe (z.B. Beschlagnahme),
- Geburtsland,
- fakultativ: Nummer eines allfälligen vorhandenen Heimtierausweises,
- fakultativ: Datum der letzten Tollwutimpfung unter Angabe des Impfstoffes, falls vorhanden.
(4) Jeder Halter von Hunden gemäß Abs. 3 ist verpflichtet sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Weitergabe unter Angabe der Daten gemäß Abs.2 Z 1 und Z 2 lit. a bis e zu melden. Weiters können die Daten gemäß Abs. 2 Z 2 lit. f und g gemeldet werden. Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal:
- vom Halter selbst oder
- nach Meldung der Daten durch den Halter an die Behörde durch diese oder
- im Auftrag des Halters durch den freiberuflich tätigen Tierarzt, der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder durch eine sonstige Meldestelle.
(6) Jede Änderung ist vom Halter oder Eigentümer in der in Abs. 4 Z 1 bis 3 vorgesehene Weise zu melden und in die Datenbank einzugeben. Im Falle der Meldung und Eingabe eines Halter- oder Eigentümerwechsels ist von der Datenbank eine neue Registrierungsnummer zu vergeben. Wird der Tod eines Tieres nicht vorschriftsmäßig gemeldet, erfolgt 20 Jahre nach dem Geburtsjahr des Hundes die automatische Löschung des gesamten Stammdatensatzes aus dem Register.
(7) Jeder Halter und Eigentümer ist berechtigt, die von ihm eingegebenen Daten abzurufen und in Fällen des Abs. 6 zu ändern. Die Behörde gemäß § 33 Abs. 1 TSchG oder die Veterinärbehörde sowie die in Abs. 4 Z 3 genannten Personen oder Stellen sind berechtigt, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes oder sonstiger veterinärrechtlicher Bestimmungen notwendig ist, in das Register kostenfrei einzusehen und Eintragungen vorzunehmen. Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend ist ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften auf deren Verlangen kostenfreie Abfragen in der Tierschutzdatenbank in der Weise zu eröffnen, dass ie, soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, die Datensätze ermitteln können.
Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen
§ 28. (1) Die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen bedarf einer behördlichen Bewilligung nach § 23, soweit
- nicht eine Bewilligung nach den veterinärrechtlichen Vorschriften erforderlich ist oder
- die Veranstaltung nicht unter veterinärbehördlicher Aufsicht steht oder
- es sich nicht um eine Präsentation der Ausbildung von Diensthunden oder Dienstpferden des Bundesheeres oder von Diensthunden der Sicherheitsexekutive oder von Tieren von sozialen oder medizinischen Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse liegen, handelt oder
- es sich nicht um Prüfungen von österreichischen Verbänden und Vereinen handelt.
(2) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung muss mindestens vier Wochen vor dem Tag der geplanten Veran-staltung bei der Behörde einlangen und hat eine Auflistung aller mitgeführten Tiere (Arten und Anzahl) zu enthalten und die Haltung der Tiere sowie die Art ihrer Verwendung darzulegen.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat für nach Abs. 1 bewilligungspflichtige Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte und Tierbörsen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie des anerkannten Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich Meldung, Dauer, Haltung der Tiere während der Ver anstaltung sowie Aufzeichnungsverpflichtungen zu erlassen. (TSch-VeranstV 493. Verordnung vom 17.12.2004)
(4) Bei Veranstaltungen nach Abs. 1 und der damit verbundenen Tierhaltung sind die in diesem Bundesgesetz und in den darauf gegründeten Verordnungen festgelegten Mindestanforderungen sowie die allenfalls erteilten Bedingungen und Auflagen einzuhalten.
Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten
§ 31.(4) Die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs, ausgenommen von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder Tieren in Zoos oder Tieren in Zoofachhandlungen, ist vom Halter der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Haltung zu enthalten. Nähere Bestimmungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht sind durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend zu regeln. Die Tierhaltung und das Vorliegen ausreichender Haltungsbedingungen für die Zucht oder den Verkauf sind innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Meldung zu kontrollieren.
4. Hauptstück
Straf- und Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
§ 44. (16) § 24a tritt am 30. Juni 2008 in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung noch nicht gekennzeichnete Hunde sind bis zum 31. Dezember 2009 zu kennzeichnen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits gekennzeichnete Hunde sind bis spätestens 31. Dezember 2009 zu melden.
(17) Bei bestehenden Tierrassen, bei denen Qualzuchtmerkmale auftreten, liegt ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Z ! dann nicht vor, wenn durch eine laufende Dokumentation nachgewiesen werden kann, dass durch züchterische Maßnahmen oder Maßnahmenprogramme die Einhaltung der Bestimmungen dieser Gesetzesstelle bis zum 1. Jänner 2018 gewährleistet werden kann. Die Dokumentation ist schriftlich zu führen und ist auf Verlangen der Behörde oder eines Organes, das mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes beauftragt ist, zur Kontrolle vorzulegen.
(18) § 31 Abs. 4 in der Fassung von BGBl. I Nr. 35/2008, tritt mit Kundmachung der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend zur Reglung näherer Bestimmungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht, spätestens jedoch am 31. Juli 2008 in Kraft.
BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2004 Ausgegeben am 17. Dezember 2004 Teil II
493. Verordnung: Tierschutz-Veranstaltungsverordnung – TSch-VeranstV
493. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den Schutz und die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen (Tierschutz-Veranstaltungsverordnung – TSch-VeranstV)
Auf Grund der §§ 14 und 28 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 Art. 2, wird verordnet:
1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte und Tierbörsen
Allgemeine Pflichten des Veranstalters und des Verantwortlichen
§ 1. (1) Im Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 23 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 TSchG hat der Antragsteller (Veranstalter) der Behörde gegenüber eine Person namhaft zu machen, die für die Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes sowie der darauf gegründeten Verordnungen und Bescheide verantwortlich ist. Diese Person (Verantwortlicher) muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung für die Behörde erreichbar sein.
(2) Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass
- die Ausstellung der Tiere so erfolgt, dass diesen keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt und sie nicht in schwere Angst versetzt werden,
- Käfige und Volieren den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen,
- alle Käfige und Volieren während der gesamten Veranstaltung mit geeignetem Material eingestreut sind,
- alle Käfige und Volieren mit den dem jeweiligen Käfig- bzw. Volierentyp entsprechenden Trinkgefäßen, Futternäpfen oder Futterrinnen ausgestattet sind,
- den Tieren ausreichend Futter und Wasser zur Verfügung stehen und
- das Rauchverbot in den Veranstaltungsräumen kundgemacht und befolgt wird. (3) Der Verantwortliche hat sicher zu stellen, dass der Gesundheitszustand aller Tiere mindestens zwei Mal täglich überprüft wird. Offensichtlich erkrankte oder verletzte Tiere sind unverzüglich aus der Veranstaltungsörtlichkeit zu entfernen, gemäß § 3 Abs. 5 unterzubringen und entsprechend zu versorgen. (4) Die Betreuung der Tiere hat durch eine im Verhältnis zum Tierbestand ausreichend große Anzahl von geeigneten Betreuungspersonen zu erfolgen aus deren Werdegang oder Tätigkeit glaubhaft ist, dass sie die übliche erforderliche Versorgung der gehaltenen Tierarten sicherstellen und vornehmen können.
Räumlichkeiten und Ausstattung
§ 3. (1) Räume, in denen Veranstaltungen mit Tieren stattfinden, müssen gut belüftbar und gut zu reinigen sein.
(4) Tiere dürfen nur in standfesten Unterkünften ausgestellt werden, die ihnen ihrer Art entsprechend genügend Schutz vor Witterungseinflüssen bieten. Die Unterkünfte müssen so aufgestellt werden, dass die Tiere vor Zugluft geschützt sind.
(5) Verletzte oder erkrankte Tiere müssen in einem getrennten, für Besucher nicht zugänglichen Raum untergebracht werden können.
(6) In den Räumlichkeiten, in welchen Tiere gehalten werden, gilt Rauchverbot.
(7) In der Veranstaltungsstätte oder in ihrer unmittelbaren Nähe müssen jederzeit nutzbare Wasserzapfstellen für Kalt- und Warmwasser sowie Handwaschgelegenheiten in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.
(8) Die Ausstellungsräumlichkeiten dürfen bis spätestens 20.00 Uhr künstlich beleuchtet werden. Eine Ausnahme ist nur am Anlieferungstag zulässig. In jedem Fall ist den Tieren täglich eine ununterbrochene Ruhephase von mindestens acht Stunden zu gewähren.
2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Tierschauen und Tierausstellungen
Ausstellungskatalog
§ 4. Der Veranstalter hat ein Register zu führen. Dieses hat die Wohn- und Bestandsadressen der Aussteller sowie die Art und Anzahl der angemeldeten Tiere zu enthalten. Bei Vögeln hat es zusätzlich die Züchternummern der Aussteller sowie Angaben über angemeldete Vögel mit Bewertungsergebnissen, Ringnummern und Züchternummern zu enthalten. Das Register ist der Behörde auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
Dauer der Veranstaltung, An - und Auslieferung
§ 5. (1) Die für die Öffentlichkeit zugängliche Schau (Rahmen- und Repräsentationsschau) darf höchstens drei aufeinander folgende Tage dauern.
3. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Hunde- und Katzenausstellungen
Voraussetzungen für die Einbringung
§ 14. (1) Vor Einbringung der Tiere in die Veranstaltungsstätte hat der Einbringer dem Verantwortlichen gegenüber schriftlich zu bestätigen, dass die eingebrachten Tiere nicht wegen des Verdachtes der Wutkrankheit einer Verkehrsbeschränkung unterliegen. Diese Bestätigungen sind während der gesamten Veranstaltungsdauer aufzubewahren und auf Verlangen dem Kontrollorgan der Behörde vorzuweisen. Auf besonderes Verlangen der Behörde ist zusätzlich der amtliche Nachweis der seuchenfreien Herkunft beizubringen.
(2) Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass nur solche Tiere in die Veranstaltungsstätte eingebracht werden, die gegen die Wutkrankheit schutzgeimpft sind; diese Schutzimpfung darf nicht weniger als 30 Tage vor dem Einbringen erfolgt sein, und sie darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Auch eine Wiederholungsimpfung muss längstens ein Jahr nach der vorherigen Schutzimpfung durchgeführt worden sein.
(3) Die Schutzimpfung gegen die Wutkrankheit muss den veterinärrechtlichen Vorschriften entsprechen. Die Bestätigungen sind der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.
Besondere Verpflichtungen des Verantwortlichen
§ 15. (1) Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass alle Hunde einschließlich Besucherhunde in der Ausstellungsstätte, sofern sie sich nicht im Führring befinden, entweder mit einem Maulkorb versehen sind oder so an der Leine geführt werden, sodass ihr Verhalten jederzeit beherrscht werden kann.
(2) Hunde dürfen sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien ausgestellt werden. Werden Hunde im Freien ausgestellt, so hat der Verantwortliche dafür Sorge zu tragen, dass die Tiere vor Witterungseinflüssen geschützt werden.
Mindestanforderungen an die Unterbringung
§ 16. (1) Auf das art-, rasse- und altersspezifische Bewegungsbedürfnis der Tiere ist Rücksicht zu nehmen.
(3) Die ununterbrochene Aufenthaltsdauer der Hunde und Katzen in der Ausstellung darf zwölf Stunden nicht überschreiten. Die Tiere dürfen während der Nacht nicht in den Ausstellungsräumen verbleiben.


